Mit der Förderung von Forststraßen und Waldbaumaßnahmen kommt das forstliche Förderprogramm langsam in die Gänge. Seit Mitte Juli werden in den ersten Bundesländern Förderanträge bei den Einreichstellen entgegen genommen.
Die forstlichen Maßnahmen werden in der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014 – 2020, kurz „LE-Projektförderungen“ abgebildet. Die Ziele der Förderung forstlicher Maßnahmen sind mannigfaltig, beispielhaft zu nennen sind:
- Anpassung der Wälder an den Klimawandel
- Aufrechterhaltung und Verbesserung von Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und ökologischen Wirkungen
- Steigerung der Produktivität, der Holzqualität und des Arbeitseinkommens
- Mobilisierung der nachhaltigen Holznutzungsreserven
- Naturnahe, widerstandsfähige Waldbestände
- Schutz vor Naturgefahren
- Erhaltung und Verbesserung von Trinkwasserressourcen des Waldes, der Waldbiodiversität oder seltener Arten
Was wird gefördert?
Folgende Maßnahmen können unter anderem gefördert werden:
- Aufforstung nach Katastrophe
- Dickungspflege bis zehn Meter Oberhöhe
- Bestandes- und Boden schonende Durchforstung mit oder ohne Seilgerät bis 20 Meter Oberhöhe (außer Harvester)
- Naturverjüngungseinleitung im Schutzwald
- Forststraßenbau
- Naturschutz im Wald (seltene Baumarten, Totholz, Lärchwiesen, Spechtbaum)
Die Förderabwicklung samt Auswahlverfahren
Bis auf Wien fungieren in allen Bundesländern die Landesforstdirektionen als Bewilligende Stelle. Als Einreichstellen sind bei den meisten forstlichen Maßnahmen die Bezirkshauptmannschaften geplant. Je nach Vorhaben gibt es gewisse Zugangs- und Fördervoraussetzungen. Bei Erfüllen dieser haben die Bewilligenden Stellen die Möglichkeit, dem Antragsteller das Datum mitzuteilen, ab wann Kosten vorbehaltlich einer späteren Bewilligung anrechenbar wind. Der Waldbesitzer kann in diesem Fall auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben starten. Neu ist, dass das geplante Vorhaben mit Punkten anhand von Auswahlkriterien bewertet wird. Dies ist sehr wesentlich für eine spätere Bewilligung. Alle Anträge, die mindestens 60% der maximalen Punktezahl erreicht haben, werden bis zu einem Stichtag gesammelt. Dieser Stichtag ist von den Bewilligenden Stellen sechs Wochen vorher zu publizieren. Die Bewilligung selbst erfolgt nach Mittelverfügbarkeit beginnend mit den nach Punkten besten Projekten. Projekte, die auf Grund von Mittelknappheit quasi durchrutschen, dürfen für eine mögliche Bewilligung maximal beim nächsten Stichtag nochmals vorgelegt werden. Fallen sie auch hier durch, wird der Förderantrag abgelehnt.
Nationale Förderung
In manchen Bundesländern werden Maßnahmen mit Landesmittel unterstützt. Die Abwicklung der Förderung mit Landesmittel wird aber wesentlich einfacher als die EU-kofinanzierte sein. Eine Doppelförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das bedeutet, dass ein und dasselbe Vorhaben nur entweder EU-kofinanziert oder über Landesmittel gefördert werden darf.
Die Forststraßenförderung
Eine Forststraßenförderung ist nur ab anrechenbare Mindestkosten von mehr als € 5.000,- möglich. Dem Antrag sind drei Vergleichsangebote für den Bau, alle behördlich erforderlichen Bewilligungen (Forstrecht, Naturschutzrecht,…), das technische Projekt, der Zeitplan und ein einfaches Nutzungskonzept beizulegen. Der Fördersatz beträgt 50%.
Auswahlkriterien – Forststraßenförderung
Beispielhafte Förderbeträge für waldbauliche Maßnahmen:
Wirtschaftswald
Schutzwald
Kat.-Aufforstung
Fichte € 0,66/Stk,
Lärche € 0,99/Stk,
Tanne, Laubholz € 1,20/Stk
Fichte € 0,88/Stk,
Lärche € 1,32/Stk,
Tanne, Laubholz € 1,60/Stk
Dickungspflege bis 10m Oberhöhe
€ 450,-/ha
€ 600,-/ha
Durchforstung bis 20m Oberhöhe
€ 450,-/ha oder € 11,25/efm
€ 600,-/ha oder € 15,-/efm
Durchforstung bis 20m Oberhöhe mit Tragseilgerät
€ 864,-/ha oder € 21,60/efm
€ 1.152,-/ha oder € 28,80/efm
Naturverjüngungseinleitung mit Tragseilgerät
€ 15,84/efm
Foto (Bergabseilung-Durchforstung-1-zoblale5d.jpg): Bei waldbaulichen Maßnahmen muss die „grüne Biomasse“ im Bestand bleiben. Dies geschieht durch das Abzopfen und die Entastung.
Foto (Seilung-Prozessor-1-zoblale5d.jpg): Bei förderfähigen Naturverjüngungsmaßnahmen im Schutzwald dürfen maximal 0,3 Hektar Freifläche entstehen.
Text: DI Alexander Zobl